15. Abschnitt
Besorgung der Geschäfte der Stadt
§ 80
Der Magistrat
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat gliedert sich in Geschäftsgruppen, in Unternehmungen und in das Kontrollamt. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.
(3) Der Gemeinderat kann Vereinbarungen beschließen, wonach einzelne Geschäfte der Stadt in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden oder sonstigen Körperschaften zu besorgen sind (Verwaltungsgemeinschaften), wenn dies die Geschäftsführung erleichtert oder verbilligt.
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