§ 80 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

15. Abschnitt

Besorgung der Geschäfte der Stadt

§ 80

Der Magistrat

(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

(1a) Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Stadtsenat bedürfen, sind vom Magistrat Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Stadtsenates für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Stadt bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, nicht verletzt wird und die Stadt die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.

(2) Der Magistrat gliedert sich in Geschäftsgruppen, in Unternehmungen und in das Kontrollamt. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.

(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.

09.01.2023

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