§ 80
Schuljahr für Berufsschulen
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind der Beginn des Schuljahres und die Laufzeit der einzelnen Lehrgänge durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Schuljahr im September beginnt.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien mit dem Abschluß des letzten Lehrganges im Unterrichtsjahr.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien:
- a) die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März, der 10. Oktober und der Allerseelentag,
- b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
- c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;
- d) bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche (diese Tage bilden bei ganzjährigen Berufsschulen die Semesterferien);
- e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
- f) die Tage vom Samstag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) § 74 Abs. 6 gilt in gleicher Weise für die Verlegung der Semesterferien abweichend von Abs. 4 lit. d.
(6) Die Landesregierung hat zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Die Landesregierung hat dabei die Übereinstimmung mit den nach § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl Nr 77, durch die Schulbehörde des Bundes erster Instanz für Bundesschulen mit Verordnung schulfrei erklärten Tagen anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen. Ferner kann die Landesregierung in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären.
(7) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen kann von der Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl von Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Hauptferien dürfen durch eine Einbringung jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.
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