§ 80 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 80

Ersatz durch die Träger
der Sozialversicherung

Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Trägern der Mindestsicherung und der Chancengleichheit einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

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