§ 80
Arbeitsspitzen
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 79 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung oder findet eine solche auf bestimmte Dienstverhältnisse nicht Anwendung, gilt folgende Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:
- a) für Dienstnehmer, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben,
- durch 13 Wochen 43 Stunden
- durch 26 Wochen 40 Stunden
- durch 13 Wochen 37 Stunden
- b) für Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben,
- durch 13 Wochen 45 Stunden
- durch 26 Wochen 42 Stunden
- durch 13 Wochen 39 Stunden
(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind über die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 79 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden nach § 86 zu entlohnen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 79a.
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