§ 80
Gehalt
(1) Das Gehalt der Gemeindemitarbeiterin wird durch die Gehaltsklasse, welche sich nach § 81 Abs. 5 entsprechend der Zuordnung zu einer Modellstelle ergibt, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung), hat die Einreihung in die neue Gehaltsklasse in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Gehaltsstufe in der bisherigen Gehaltsklasse entspricht.
(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen.
(4) Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt.
17.01.2022
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