5. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor
Geltungsbereich
§ 80.
(1) Für öffentliche Auftraggeber, soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet des 1. und 4. Teiles sowie des § 9 - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
- 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, Strom, Gas, Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht anderes vorsieht;
- 2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
- a) Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
- b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
- 3. das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Überleitungsbussen oder mit Kabel;
- 4. die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern
- 1) bei Trinkwasser oder Elektrizität
- a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der im Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und
- b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat sowie
- 2) bei Gas oder Wärme
- a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der im Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und
- b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3 sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) Als öffentliches Telekommunikationsnetz (Abs. 2 Z 4) gilt die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden. Als Netzabschlußpunkt gilt dabei die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
(6) Telekommunikationsdienste im Sinne des Abs. 2 Z 4 sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
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