§ 80 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

Haushaltsordnung

§ 80.

Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Gemeinden, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.

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