§ 7a
Personalstandesausweis
(1) Über jeden Vertragsbediensteten, ausgenommen Saisonbedienstete (§ 3 Abs. 1 lit. c), ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
- 1. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Personenstand, Wohnanschrift;
- 2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten, wobei die Bestimmungen über die Schwägerschaft sinngemäß für die Verwandten des eingetragenen Partners gelten;
- 3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
- 4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
- 5. Verwendung, Dienstantritt;
- 6. Entlohnungsgruppen, Vorrückungen;
- 7. erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;
- 8. Auflösung des Dienstverhältnisses;
- 9. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen usw.
(2) Der Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Ablichtungen anzufertigen.
03.12.2019
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