§ 7a
Kürzung von Leistungen
(1) Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
- a) die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
- b) mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, oder
- c) nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder
- d) nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.
(2) Im Fall der Kürzung von Leistungen sozialer Mindestsicherung ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(3) Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(5) Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach §§ 12 oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 7 lit. d, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.
05.03.2012
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