§ 7a
Belästigung
(1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
- 1. vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
- 2. durch Dritte belästigt wird,
- 3. durch Dritte belästigt wird und der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(2) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird,
- 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
- 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
- 3. a) das eine einschüchternde, feindselige oderdemütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
- b) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens eines Vertreters des Dienstgebers oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
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