§ 7a Bgld. SEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 93/2021

§ 7a

Ausnahmebestimmung

Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.

28.12.2021

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