§ 7a Bgld. Tierschutzgesetz 1990

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.2002

Dieser Paragraf wurde mit LGBl. Nr. 80/2002 eingefügt.

3. Abschnitt

Tierversuche

Verbot von Tierversuchen

§ 7a.

Tierversuche, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten stehen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, sind verboten.

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