§ 7a K-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2022

§ 7a

Abstimmung mit Leitungsanlagen

Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 möglich ist.

07.12.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)