§ 7a Burgenländisches Bezügegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1989

Laut LGBl. Nr. 83/1992 entfallen

§ 7a

Bei obersten Organen im Sinne des § 1, die eine durch Wahl erworbene Funktion in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder einem solchen Fonds ausüben, verringert sich der in den §§ 3 bis 5 genannte Bezug um jene Vergütungen (Nettobezug, Nettoaufwandsentschädigung), die sie aus dieser Funktion beziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)