§ 7a Bgld. WFG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

LGBl. Nr. 46/2009

§ 7a

Sonderförderaktionen

(1) Die Landesregierung kann zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Bereich von Wohngebäuden mit Richtlinien befristete Sonderförderungsaktionen beschließen. In diesen Richtlinien können von diesem Gesetz abweichende Regelungen betreffend Förderarten, einzelne Fördervoraussetzungen und die Förderkonditionen getroffen werden, um Anreize für verstärkte ökologische und energetische Maßnahmen zu setzen und um eine effiziente Abwicklung der Förderungen zu gewährleisten. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.

(2) Sonderförderaktionen nach Abs. 1 können in folgenden Bereichen beschlossen werden:

  1. 1. Beim Neubau von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen:
  1. bei Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als die für die Gewährung der Wohnbauförderung relevanten Mindest-Energiekennzahlen, für den Einsatz innovativer klimarelevanter Heizungs-, Lüftungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme, für den Einsatz ökologischer Baustoffe, für eine verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen.
  1. 2. Bei der Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen zusätzliche Förderanreize für:

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