§ 7a
Abstimmung mit Leitungsanlagen
Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 7b möglich ist.
31.01.2013
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