§ 7a
Ausbildungskurse
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildungskurse, insbesondere ob zur Vorbereitung der Prüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind, erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff, die Lehrmethode und die Voraussetzungen (Fertigkeiten) zum Besuch von Ausbildungskursen sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die Berg- und Schiführerprüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Interessenverband der Berg- und Schiführer, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
13.09.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)