§ 7a Bgld. SEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

§ 7a

Ausnahmebestimmung

Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.

17.12.2020

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