LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020
§ 7a
Ausnahmebestimmung
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.
17.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)