LGBl. Nr. 51/2022 zu Abs. 2: LGBL. Nr. 36/2023
§ 7a
Sommerschule
(1) Die Sommerschule ist als Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit zu verstehen. Es handelt sich um eine nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltung, die zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung dient.
(2) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Abs. 1 (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.
(3) Die Sommerschule kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
09.05.2023
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