LGBl. Nr. 20/2017
§ 7a
Maßnahmen zur Integration
(1) Hilfe suchende volljährige Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage im Rahmen der Leistungsgewährung vorzuschreiben sind.
(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
- 1. der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses,
- 2. der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
- 3. der Besuch von Qualifizierungskursen, Arbeits- und Bewerbungstrainings
(3) Die Behörde kann Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Abs. 1 erlassen.
10.04.2017
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