§ 7a 2. Fischereiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1973

LGBl. Nr. 26/1973

§ 7a.

Die zum Fischfang aufgestellten Reusen und Netze sind täglich zu kontrollieren. Es dürfen von jedem Fischereiausübungsberechtigten nur soviele Reusen und Netze zum Fischfang aufgestellt werden, als täglich kontrolliert werden können. Die nichtverwertbaren Fische sind bei jeder Kontrolle freizulassen.

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