§ 75 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.2005

LGBl. Nr. 80/2005

10. Abschnitt

Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der
Wahl, Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

§ 75

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 74 Abs. 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.

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