§ 75 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

2. Abschnitt

Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte

§ 75

Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte

Die Sicherheitsfachkräfte haben den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.

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