§ 2a K-GEA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 2a

Die Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.

23.05.2011

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