§ 19a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2013

§ 19a

Organisationsformen der Hauptschule und der Neuen Mittelschule

Hauptschulen und Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

  1. a) als selbständige Hauptschule oder als selbständige Neue Mittelschule,
  2. b) als Hauptschulklasse oder als eine Klasse einer Neuen Mittelschule, die jeweils einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. c) als Expositurklassen an einer selbständigen Hauptschule oder an einer selbständigen Neuen Mittelschule.

25.02.2013

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