§ 19a
Organisationsformen der Hauptschule und der Neuen Mittelschule
Hauptschulen und Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
- a) als selbständige Hauptschule oder als selbständige Neue Mittelschule,
- b) als Hauptschulklasse oder als eine Klasse einer Neuen Mittelschule, die jeweils einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- c) als Expositurklassen an einer selbständigen Hauptschule oder an einer selbständigen Neuen Mittelschule.
25.02.2013
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