§ 19a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2020

§ 19a
Organisationsformen

Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

  1. 1. als selbständige Mittelschulen,
  2. 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.

21.08.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)