§ 19a K-ISG

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2010

4a. Abschnitt
Geodaten und Geodateninfrastruktur

§ 19a
Ziel dieses Abschnittes

Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Raumplanung und Raumforschung sowie der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Raum oder die Umwelt haben können.

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