§ 19a Bgld. Familienförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2023

LGBl. Nr. 92/2023

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 19a

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

  1. 1. Name und Titel
  2. 2. Geschlecht und Familienstand
  3. 3. Geburtsdatum
  4. 4. Staatsbürgerschaft
  5. 5. Hauptwohnsitz
  6. 6. Telefonnummer
  7. 7. E-Mail-Adresse
  8. 8. Versicherungsnummer
  9. 9. Angehörigeneigenschaft
  10. 1 0. Einkommen
  11. 11. Familienbeihilfe
  12. 12. Bank und Kontonummer

(2) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2023, über das Transparenzportal abzufragen.

(4) Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift auf der Einwilligungserklärung, welche dem Antragsformular als Beilage angeschlossen ist, zu bestätigen, dass er von den Personen, deren personenbezogene Daten er im Zuge der Antragstellung bekannt geben hat, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Antragsteller muss die Einwilligungserklärung dem Antrag nicht beifügen, er muss sie der Behörde aber auf Verlangen vorweisen können.

27.12.2023

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