§ 19a
Zusammensetzung
(1) Dem Senat I der Kommission gehören als Mitglieder an:
- 1. ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts erworben hat,
- 2. zwei Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wobei ein Vertreter rechtskundig sein muss,
- 3. ein Mitglied der Landespersonalvertretung,
- 4. zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
(2) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm
- 1. anstelle des Mitgliedes der Landespersonalvertretung (Abs. 1 Z 3) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung,
- 2. anstelle der Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Abs. 1 Z 4) zwei Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und
- 3. zwei Vertreter der Gemeinden
an. Ist in der Gemeinde keine Personalvertretung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.
(3) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs. 1 Z 3 genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.
(4) Die Mitgliedschaft zu Senat II der Kommission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004.
(5) Dem Senat III gehören als Mitglieder an:
- 1. ein rechtskundiger Vertreter der für Landeslehrer zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,
- 2. ein rechtskundiger vom Landesschulrat zu entsendender Vertreter,
- 3. ein Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,
- 4. ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendender Vertreter, je nach Fachrichtung des betroffenen Dienstverhältnisses,
- 5. zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
(6) Ist der Senat III der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich ein Vertreter der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.
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