LGBl. Nr. 12/2009
§ 19a
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Inspektion dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 3 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20a durchführen zu lassen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen, insbesondere über die zu erhebenden Daten über die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die Wärmeverteilung und -abgabe, den Brennstoff- und Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und die Höhe der Tarife zu erlassen.
(4) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt und die Verwendung bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW festzulegen. Die Inspektion hat unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten Formulare zu erfolgen.
(5) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(6) Die Prüfbefunde der einmaligen Inspektion sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Heizungsanlage im Prüfbuch zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
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