§ 19a
Aufsicht zur Bekämpfung der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
- a) die in Kärnten bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Inhaber von Ausspielbewilligungen zu analysieren und zu bewerten;
- b) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Inhabern von Ausspielbewilligungen an deren Risikoprofil und den im Inhalt vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;
- c) das Risikoprofil der Inhaber von Ausspielbewilligungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Inhabers der Ausspielbewilligung neu zu bewerten;
- d) den Ermessensspielräumen, die dem Inhaber der Ausspielbewilligung zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der Landesregierung aufgrund der Überwachung und Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, hat sie die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
14.03.2018
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