§ 19a
Organisationsformen
Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
- a) als selbständige Neue Mittelschule,
- b) als eine Klasse einer Neuen Mittelschule, die jeweils einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen ist, oder
c) als Expositurklassen an einer selbständigen Neuen Mittelschule
08.02.2019
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