§ 19a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 19a
Organisationsformen

Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

  1. a) als selbständige Neue Mittelschule,
  2. b) als eine Klasse einer Neuen Mittelschule, die jeweils einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen ist, oder

c) als Expositurklassen an einer selbständigen Neuen Mittelschule

08.02.2019

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