1a. Abschnitt
Bereitstellung von Bildungs- und Betreuungsplätzen
§ 19a
Versorgungsauftrag
(1) Jede Gemeinde hat bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das den Hauptwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebietes hat, ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten ab dem der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes folgenden Kindergartenjahr innerhalb der Gemeinde oder außerhalb derselben (gemeindeübergreifend) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zur Verfügung steht. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 6 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, kein Rechtsanspruch ableitbar.
(2) In Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde private Anbieter als Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch schriftliche Vereinbarung heranziehen.
(3) Als Teil des bedarfsgerechten Angebots hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung in Gruppen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.
(4) Die Gemeinde hat jährlich bis spätestens 31. März des laufenden Kindergartenjahres ausgehend vom Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen innerhalb der vom Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 erfassten Altersgrenzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
- a) die Art und die jeweilige Anzahl der Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Bildungs- und Betreuungsangebote zu berücksichtigen,
- b) die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden,
- c) die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben und
- d) die Anzahl und das Beschäftigungsausmaß des eingesetzten pädagogischen Personals in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben, wobei ein VZÄ einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden entspricht.
(5) Für das Entwicklungskonzept sind die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Angebote und die Heranziehung privater Trägerinnen zu berücksichtigen.
(6) Zur Gewährleistung des Versorgungsauftrages nach Abs. 1 hat die Gemeinde ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs nach Abs. 4 dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägigen Bau- und Entwicklungsvorhaben die Landesregierung zu informieren.
13.03.2023
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