§ 19a
Zuweisung, Betriebsübergang
(1) Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung des Gemeinderates zu erfolgen hat,
- b) für den Abschluss des Personalübereinkommens der Gemeinderat zuständig ist,
- c) für die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach § 70 dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich das nach diesem Gesetz zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zuständig ist.
(2) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG ), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).
(3) Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(4) § 22b Abs. 3 bis 8 des K-LVBG 1994 gilt sinngemäß.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)