§ 19a Burgenländisches Krankenanstaltengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Landes-Krankenanstaltenplan

§ 19a.

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen. Im Landes-Krankenanstaltenplan sind Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten, ausgenommen die Betten von Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie, für folgende Krankenanstalten festzusetzen:

  1. 1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2,
  2. 2. private, gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1

    und 2 in Verbindung mit § 27, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung, und

  1. 3. private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 6.

(2) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstaltenplanes sind für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 27, ausgenommen Krankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, 1535 systemisierte Betten als Höchstgrenze für die im Burgenland gelegenen Krankenanstalten einzuhalten. Zur Deckung eines dringenden Bedarfes darf diese Zahl um höchstens 2 vH überschritten werden.

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