LGBl. Nr. 17/2010
§ 19a
Mehrfachdiskriminierung
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
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