§ 101 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 101.

Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben unbeschadet der Bestimmung des § 100 jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Besteht eine Abgabenpflicht gegenüber mehreren Gemeinden, so sind diese Aufzeichnungen bei Gemeindeabgaben für jedes Gemeindegebiet gesondert zu führen.

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