§ 101 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998

§ 101

Parteistellung der Stadt

(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, hat die Stadt Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des B-VG) Beschwerde zu führen.

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

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