§ 101 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde

§ 101.

(1) Sofern eine Auftragsvergabe dem 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes unterliegt, kann derjenige ein Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde in Anspruch nehmen, der

  1. 1. ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und
  2. 2. meint, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe

    dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Anträge auf außerstaatliche Schlichtung sind schriftlich an die Landesregierung zu richten, die für ihre umgehende Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde sorgt.

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