§ 101
Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses
Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)