§ 101 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 101

Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

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