§ 101 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 101

Bewerbung um ein Mandat

Den Gemeindebediensteten, die sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)