Kundmachungen
§ 101
(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens, über die Begründung und Auflösung einer Zusammenlegungs-, Erhaltungs- oder Agrargemeinschaft sowie die Verordnungen, womit die Satzungen der Agrargemeinschaften erlassen werden (§§ 47 Abs. 2 und 108 Abs. 2), sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Bescheide über die Einleitung und den Abschluß von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regelungsverfahren sowie über die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken ist im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und an der Amtstafel der Agrarbehörde und in jenen Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
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