§ 101 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 101

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn für den Auftraggeber zwingende Gründe vorliegen. Zwingende Gründe sind insbesondere Umstände, die für den Auftraggeber unvorhersehbar und unabwendbar waren, und die, wären sie dem Auftraggeber vor der Ausschreibung bekannt gewesen, zu keiner oder einer wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder andere wesentliche Änderungen der Entscheidungsgrundlagen. Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um den angemessenen Angebotspreis zu reduzieren, ist unzulässig.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 94 nur ein Angebot bleibt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist oder nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 94 kein Angebot übrigbleibt.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(6) Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

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