Präventivdienste
(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 71 und die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 sind
- 1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential bis 31. Dezember 2001;
- 2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential bis 30. September 2002 und
- 3. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringeren Gefährdungspotential bis 30. Juni 2003 einzurichten.
(2) Die Zuordnung der Dienststellen (Dienststellenteile) zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Kategorien hat
- 1. für Dienststellen (Dienststellenteile) des Landes die Landesregierung;
- 2. für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeinden der Gemeinderat sowie
- 3. für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung mit Verordnung vorzunehmen.
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