§ 101
Parteierklärungen, Vergleiche, Rechtsnachfolge
(1) Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden. Sie können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in jener Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(3) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
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