§ 101 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 101
Übergang von Schadenersatzansprüchen

(1) Können Personen, denen gemäß § 100 Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das die Leistung begründende Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Stadt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus freiwillig erbringt. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Stadt nicht über.

(2) Die Stadt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die gemäß § 100 zustehenden Leistungen ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Stadt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die Stadt kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

  1. 1. der Dienstnehmer das schädigende Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
  2. 2. dieses Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die Stadt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 126 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Anspruches auf Schmerzensgeld nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß das schädigende Ereignis durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

03.12.2019

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