§ 101
Abfertigung
(1) Abweichend von § 83 Abs. 5 sind für teilbeschäftigte Vertragslehrer der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen, die dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.
(2) An die Stelle der Abfertigung tritt unter den obigen Voraussetzungen die Provision; dem Vertragslehrer steht jedoch das Wahlrecht zu, welche der beiden Leistungen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde ist dem Vertragslehrer über sein Ansuchen vor Beendigung des Dienstverhältnisses der gemäß § 102 zu ermittelnde fiktive Ruhegenuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist dem Vertragslehrer jedoch die Höhe der ihm zustehenden Pension aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht bekannt, so hat über seinen Antrag die Auszahlung der Abfertigung so lange zu unterbleiben, bis er schriftlich die Erklärung abgibt, ob er die Abfertigung oder die Provision in Anspruch nimmt.
03.12.2019
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