§ 101 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2012

§ 101

Schulräume und Lehrmittel

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Lehrer entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

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