§ 101 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 101
Abfertigung

(1) Für Gemeindemitarbeiterinnen gilt der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2000, sinngemäß nach folgenden Maßgaben:

  1. 1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge nach § 79 und die Sonderzahlungen nach § 86 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
  2. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen.
  3. 3. § 1, § 2, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
  4. 4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002(K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.

(2) Für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Gemeindemitarbeiterinnen Anspruch auf eine Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Gemeindemitarbeiterinnen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

17.01.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)